Historie unserer Familiendynastie

 

de Parada Parade Deparade

 

Besuche im Landeshauptarchiv

Sachsen-Anhalt,

Abt. Magdeburg,

Standort Wernigerode

 

Alle Funde aus: „Rep. Da Amt Giebichenstein“.

(r = recto = Vorderseite; v = verso = Rückseite!).

Nr. 493 (Aussagen der Unterthanen)

S. 1 ff.: 17. August 1650, Oppien, S. 1 v, unter 4.: „Hanß Baptista, ein Cossath, ist außenblieben. Die Anwesenden berichten, er hat sein Haus nebenst 1 Hufe Landes vom alten Pfarr Stephan Sachse erkaufft… Eine ½ Hufe zinset 6 Hüner ans Haus Oppin, die andere ½ Hufe ans Amt Giebichenstein 3 gl.“

 

Nr. 110 (Visitationsbücher – ab S. 188 (neu)

„Erkundigung und Revision derer im Ambte Giebichenstein Ao. 1650 verhandener Bauer- und Dienstgüther, was bewohnt und wüsth und wie es mit in dem beschaffen ist? Anno 1650 et Seg. Auß der Kirche erforderte Untertanen, sowohl den abwesenden und caducen Güthern, Nachbarn und sonsten eingezogen : Vom Ambt Giebichenstein zu fernerer Verordnung.“

 

S. 308 (neu):

„Den 17. Augusti 1650 Oppin.“ „In diesem Dorffe seint vor dieser Hauswirthe gewesen 17 Nachbarn, darunter 4 Anspänner.“ „4. Hans Baptista Coßath ist außenblieben. Die Anwesenden berichten, hette sein Haus nebenst einer Hufe Landes vom alten Pfarr Steffen Sachso erkaufft.1/2 Hufe zinste 6 Hüner uffs Haus Oppin, die andere halbe Hufe ins Amt Giebichenstein. 3 gl. gleich Cilion (?) Walprechten itzo Martin Richter undlehnet ufn fahl (?), giebt schoß und pflüget 2 ½ Hofpflug (2 ½ tag) wie im verzeichnis zu befin-den und frohnet mit der Hand gleich anderen.“ (Anm.: Zu Martin Richter ist angemerkt: „…soll ein wiederwärtiger Kopff sein und zustechen.“).

 

Nr. 492 (Eingereichte Listen und Verzeichnisse):

S. 51, 14. April 1651: …der alte Pfarrherr 6 gl., der welchische Leuttenandt 10 gl. S. 66, …was ein jeder zur Steuer … geben muß: …14 gl. Johann Baptist Parada Leutenant… S. 67, 5. May 1651: … 14 gl. Johann Baptist. Namensschreibweise: Parada

 

Nr. 44 (Protokolle des Amtes Giebichenstein 1653): Seiten (alt): 136 und 192, neu: 183 und 260.

6. Sept. 1653 – Johann Baptista de Parada Cleger co. Hanß Schmiden Reum. Es geht um einen Streit betreffend ein Grundstück „2 Acker und 45 Ruthen hinter dem Burggraben“, das Schmidt dem Besitzer de Parada streitig macht, weil er behauptet, dieses bereits am 28. November 1640 vom Vormund der Marie Kogelin, Georg Heinemann, im Tausch gegen ein anderes Stück Acker erworben zu haben. Schmidt will dies mit Dokumenten belegen, kann dies aber offenbar nicht. Er, Beklagter, will diesen ehemals wüsten Acker besamt haben. Auch soll Parada ihm angedroht haben, ihm „einen blutig Kopff zu machen“. Parada bestreitet das. Schmidt wird bestraft.

Namensschreibweise: de Parada

 

13. Dec. 1653 – des („ehrbahren“ !) Leutnants zu Oppin Johanns de Paradens Witwe co. Hanß Schmidt – unter Bezug auf das Urteil vom 6.Sept.1653 betr. 2 Acker und 45 Ruthen hinterm Burggraben. Schmidt wird angeklagt, die Klägerin am Sonntag 8 Tage depossidirt zu haben, indem er mit einer Herde Schafe den mit Korn besäten Acker habe abfressen lassen. Klägerin habe ihn durch ihren Knecht (!) pfenden (?) lassen, Schmidt habe 3-mal dieses Pfand mit Gewalt gewonnen und allerhand ehrenrührige Worte wider die Klägerin ausgestoßen. Die Witwe bittet das Amt, sie wieder in ihren Besitz einzuweisen und Schmidt zu bestrafen. Schmidt behauptet erneut, den Acker von Heinemann erworben zu haben, die Witwe bestreitet, Heinemanns tutel.

Es ergeht „Bescheidt“: In Sachen Johann Baptisten de Parada hinterlassenen Witwen Klegerin contra Hanß Schmidt wird Schmidt verurteilt, der Klägerin die 2 Acker und 45 Ruthen hinter dem Burggraben abzutreten und sich dessen genzlich zurückzuhalten.

Anm.: Am Rande der Protocolle in roter Tinte: „5 Thlr. Straffe L. M. fol: 2.“ und „21 gl. Straffe L. M. fol: 5.b.“ notiert. Es gab anscheinend also auch noch ein Buch mit Strafen, Urteilen etc.

Namensschreibweise: de Parada

Interessant: Hiernach ist Johann Baptista zwischen dem 6.9. und 13.12.1653 verstorben!

 

Nr. 97 (Lehnbuch 1654 – 1657):

S. 8 Oppin: 17. Februar 1654: „Nachdem Johann De Parada Leutnandt zu Oppin Ao. 1652 Sebald Kogelmanns guth, wovon 1 Hufe 8 g. (?) und ½ Hufe 4 g. jährl. zu Zinsen (?) schuldig, erkauft… derweil dann nunmehro dessen Witwe Frau Dorothea … ist vermelter Frau Leutnantin (!)… dieses anstadt des Lehensscheines ausgeantwortet worden.“

Namensschreibweise: de Parada

 

S. 258 v/259 r:

14. Juni 1656: „Frau Dorothea, H. Johann Deparada Leutnants sehl. hinterlaßene Witbe und Kinder erkauft 1 Hufe welche 8 gl. und ½ Hufe so 4 gl. zinset zu Lehen… welches sie nach gedachten ihrem Mann und Vater ererbt. – Frau Dorothee, H. Johann Deparadens Leutenants sehl. hinterlaßene Witbe und Kinder zu Oppin…

Namensschreibweise: Deparada

 

Nr. 25 (Consensbuch 1679-1680 und 1680-1684):

1680-1684 alte Seite 278 v + 279 r, neu durch-nummeriert: S. 404 v + 405 r: Consens vom 5. April 1684 zwischen Christoff Eschken und Hansen Springern (Schneider) daselbst über 8 Thaler… zur Sicherheit einen halben Acker mit Korn bestellt, und vor Pranitz neben Hansen deparade gelegen, zum Unterpfande eingesetzt haben… (Anm.: Pranitz ist ein Ortsteil von Oppin.)

Namensschreibweise: „deparade“ - in lateinischer Schrift und alles klein geschrieben.

 

Nr. 57 (Protocolle des Amtes 1709 – 1711):

1710 alte Seite 237 r + 238 r + v (gestrichen: alt 232 + 233), neu durchnummeriert: S. 238 + 239 r + v:

Bericht vom 12. May 1710: Hiernach hat Christoph Deberade (!) einen Flecken Rasen, 2 ½ Ruthen lang, an der Landstraße umgepflüget, was ihm aber gestattet worden sei. Jedoch habe Hanß Deberade (!) ein 23 Ruthen langes Stück abgepflüget, angeblich weil ihm die Pferde „eingeloffen“ wären. Des weiteren habe er auf 28 Ruthen Länge zwey Fuhren (?) weggegraben und Möhren (?) darin gesät, welche er liegen lassen wolle. gez. Martin Naumann, Landrichter zu Mötzlich, zuvor in Oppin. 5. Juni 1710 : Hanß de Parade wird wegen „Abpflügens“ zu 20 Th. Strafe verurteilt. (Im Archiv gefunden am 28.3.07).

Namensschreibweise: de Parade

 

Zum Begriff des „Abpflügens“:

„Nachbarschaftliche Grenzstreitigkeiten spielten früher eine erhebliche Rolle und brachten gewaltigen Unfrieden in die Dörfer, die oft über Generationen anhielten. Ähnlich schwerwiegend, wie das Bestechen der Landvermesser wog auch das sog. ’Abflügen’ von Land. Hierbei handelte es sich um einen sukzessive erfolgenden Landdiebstahl“. „Nach den Bestimmungen des § 370 soll denjenigen, der unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg, oder einen Grenzrain durch Abgraben oder ab Pflügen verringert, eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen treffen.“ „Wittenberger Hufenartikel vom 24. April 1618: 3) - Beim ab Pflügen von der Grenze = 6 Groschen. 4) - Wer mit dem Pfluge oder der Egge über das Land des Nachbars geht = 5 Groschen; 5) = 5 Groschen Strafe wenn Vieh auf bestellten Nachbarsfläche Getreide o.ä. abfrisst.“ „Feld-Polizei- Ordnung vom 1. November 1847: §. 43. Mit Geldbuße von 15 Silbergroschen bis zu 20 Thalern ist zu belegen, wer unbefugter Weise – 1) sich eines Theiles benachbarter Grundstücke durch ab Pflügen, Abgraben oder andere dergleichen Handlungen …ganz oder teilweise sich zueignet;…“

 

146. Oppin, Dorff, Pfarrkirche und Ritterguth mit Ober- und Unter-Gerichten zum Amt Giebichenstein gehörig, vor alters auch Apyn, Appien genannt, liegt eine gute halbe Meile von Halle an der Berliner und Magdeburger hohen Leipziger Strasse, hat 18 Feuerstäten, 1 Schmiede und 2 Gasthöfe, davon einer das Bier vom Amte, der andere vom adel. Hofe nehmen muß. Die Kirche heißt zu S. Georgen und Elisabeth, und gehöret das Pfarrlehn zum Amt Giebichenstein, in welche die Dörffer Harsdorff, Pranitz und Inwenden eingesparet sind. Sie ist alt, und 2 mahl, 1633 durch einen Wetterstrahl, und 1655 durch Verwahrlosung des Schulmeisters, der die Altarlichter nach der Communion auszulöschen vergessen, abgebrannt. Auf dem Thurme hängen 3 wohlklingende Glocken, davon die größte 22 Zentner wiegt. Die Orgel ist 1702 angeschaft und von Heinrich Tinschen zu Löbejün gemacht.

 

Hufe ist die norddeutsche Bezeichnung für die Hube, dem bis etwa 1810 in Österreich-Ungarn, Schweiz und Süddeutschland gebräuchlichen Ertragsmaß, und entspricht – regional unterschiedlich – etwa 15 bis 20 Hektar. Im Gegensatz zur Hube, deren Fläche je nach Land etwa 6 bis 25 ha ausmachte, schwankt die – vor allem in Preußen und Polen verwendete – Hufe wegen des flacheren Geländes und gleichmäßigerer Bodenqualität etwas weniger. Die Hufe diente dabei auch als Bemessungseinheit zur Erhebung der herrschaftlichen Abgaben und Dienste. Gleichzeitig bezeichnete die Hufe auch die Vollbauernstelle an sich. Bauer auf einer solchen Stelle war als Hufner vollberechtigtes Mitglied der Dorfgemeinschaft und konnte im Rahmen des im Dorf geltenden Rechts eigenverantwortlich wirtschaften und sich an der bäuerlichen Selbstverwaltung beteiligen. In vielen Gegenden erhielt sich die Hufenverfassung der Dörfer bis in das 18. Jahrhundert und wurde erst mit der Verkoppelung aufgehoben.

 

1 preußischer Hufen16,5 ha (66 preußische Morgen)

1 fränkische Hube23,9 ha, seltener 27,19 ha

1 sächsische Hube19,92 ha (als Hufen auch = 12 ha)

 

Hufe (genealogy.net, alles über Genealogie im deutschsprachigen Raum) Eine Hufe ist ein altes deutsches Flächenmaß, das in unterschiedlichen Gegenden unterschiedliche Größe aufweist ( meist zwischen 30 bis 80 Morgen ; also 7,5 bis 20 ha). Verbreitet waren die fränkische Hufe mit rd. 24 ha und die Hagenhufe mit rd. 20 ha. Man ging, je nach Bodengüte davon aus, dass eine Hufe Land eine Bauersfamilie ernähren konnte und in der Regel konnte man daran sehen wie wohlhabend eine Familie war. Die Hufen waren meist lange Streifen Ackerlandes, die an der Dorfstraße - dort stand auch das Gehöft - begannen und sich dann bei 200 Meter Breite 500 Meter lang erstreckten. Häufig war am Ende der Hufe Wald vorhanden, aus dem Holz für Gerätschaften und zum Heizen und Kochen geholt wurde. Im Laufe der Zeit wurde aus einer zusammenhängenden ganzen Hufe, die eine Familie bewirtschaftete, durch Tausch, Mitgift, Verkauf usw. ein Gewirr von mehr oder weniger großen Stücken Land, die schließlich über die gesamte Dorfgemarkung verteilt sein konnten. Dennoch wurde die Gesamtfläche, die zu versteuern war, nach der Hufenzahl berechnet. Denn zugleich war die Hufe auch ein Steuerbegriff, dass heißt, für jeweils eine Hufe, bestehend aus Ackerland, Weiden, evtl. Wald und dem Gehöft, war ein bestimmter Betrag zu zahlen. Wer eine ganze Hufe bewirtschaftete, war ein Hüfner oder Vollhüfner. Eine geteilte Hufe wurde dementsprechend von zwei Halbhüfnern bearbeitet. Natürlich gab es auch noch Zweihüfner, Dreihüfner usw. Grundstücke, die kleiner waren und wegen ihrer Größe nicht zum Vollerwerb reichten wurden je nach Gegend Büdner oder Kätner genannt.

 

Längenmaße:

1 Casseler Fuß = etwa 29 cm (28,6681 cm)

1 Fuß = 12 Zoll

2 Casseler Fuß = 1 Casseler Elle = 58 cm

1 Schuh = 31,39 cm

61 Casseler Ellen = 50 Brabanter Ellen (Brabanter Elle im Großhandel)

25 Casseler Ellen = 26 Frankfurter Ellen

Flächenmaße:

1 Hufe = 30-33 Acker

1 14schuhige Ruthe = 14 Casseler Fuß = 4,06 Meter Länge

1 16schuhige Ruthe =

1 Quadratrute = 15,91 m

1 Kasseler Acker = 150 14schuhige Quadratruten = 23,865 Ar = 0,23865 Hektar

5 1/3 Casseler Acker = 5 preußische Morgen

1 Morgen (preuß.) - 25 Ar = 0,25 Hektar

 

 

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